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IV-2019/44

St. Gallen · 2019-11-28 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16d Abs. 3 lit. a, Art. 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01). Der Führerausweisentzug für immer wegen Unverbesserlichkeit, der entgegen dem Wortlaut nicht auf Lebenszeit gilt, bezweckt, die kleine Zahl immer wieder rückfällig werdender Fahrzeugführer, die für einen grossen Teil der Verkehrsunfälle verantwortlich sind, vom Strassenverkehr fernzuhalten. Einem solchen Entzug haben detaillierte und auf die Frage der Unverbesserlichkeit spezifische Abklärungen vorauszugehen. Zudem müssen bisherige Administrativmassnahmen keine Besserung des fehlbaren Lenkers bewirkt haben. Das Fahren trotz Führerausweisentzug deutet zwar darauf hin, dass der Betroffene sich nicht an behördliche Verbote hält. Dies allein lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass er deswegen das Leben anderer Personen rücksichtslos gefährden würde (E. 4; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2019, IV-2019/44).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.11.2019 IV-2019/44 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.11.2019 IV-2019/44 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.11.2019 IV-2019/44

Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16d Abs. 3 lit. a, Art. 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01). Der Führerausweisentzug für immer wegen Unverbesserlichkeit, der entgegen dem Wortlaut nicht auf Lebenszeit gilt, bezweckt, die kleine Zahl immer wieder rückfällig werdender Fahrzeugführer, die für einen grossen Teil der Verkehrsunfälle verantwortlich sind, vom Strassenverkehr fernzuhalten. Einem solchen Entzug haben detaillierte und auf die Frage der Unverbesserlichkeit spezifische Abklärungen vorauszugehen. Zudem müssen bisherige Administrativmassnahmen keine Besserung des fehlbaren Lenkers bewirkt haben. Das Fahren trotz Führerausweisentzug deutet zwar darauf hin, dass der Betroffene sich nicht an behördliche Verbote hält. Dies allein lässt jedoch noch nicht den Schluss zu, dass er deswegen das Leben anderer Personen rücksichtslos gefährden würde (E. 4; Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2019, IV-2019/44).

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