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IV-2019/4

St. Gallen · 2019-05-23 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01); Art. 7 Abs. 1, Art. 28a VZV (SR 741.51). Der Rekurrent, der damals im Besitz eines in einem anderen Kanton ausgestellten Lernfahrausweises für die Kategorien A und B war und im Strassenverkehr mehrfach negativ aufgefallen war, liess sich im Jahr 2009 trotz entsprechender Anordnung des damals zuständigen Strassenverkehrsamts nicht verkehrsmedizinisch untersuchen. Trotz vorsorglichen Führerausweisentzugs lenkte er im Jahr 2009 dreimal Motorfahrzeuge und verstiess dabei gegen weitere Strassenverkehrsvorschriften. In den Jahren 2010 und 2011 war er in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Im Juli 2017 stellte er ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises für die Kategorie B. Das Strassenverkehrsamt holte ein verkehrsmedizinisches Gutachten ein, stützte darauf ab und verweigerte die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises zufolge fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Mai 2019, IV-2019/4).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.05.2019 IV-2019/4 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.05.2019 IV-2019/4 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.05.2019 IV-2019/4

Art. 14 Abs. 2 lit. b, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01); Art. 7 Abs. 1, Art. 28a VZV (SR 741.51). Der Rekurrent, der damals im Besitz eines in einem anderen Kanton ausgestellten Lernfahrausweises für die Kategorien A und B war und im Strassenverkehr mehrfach negativ aufgefallen war, liess sich im Jahr 2009 trotz entsprechender Anordnung des damals zuständigen Strassenverkehrsamts nicht verkehrsmedizinisch untersuchen. Trotz vorsorglichen Führerausweisentzugs lenkte er im Jahr 2009 dreimal Motorfahrzeuge und verstiess dabei gegen weitere Strassenverkehrsvorschriften. In den Jahren 2010 und 2011 war er in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert. Im Juli 2017 stellte er ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises für die Kategorie B. Das Strassenverkehrsamt holte ein verkehrsmedizinisches Gutachten ein, stützte darauf ab und verweigerte die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises zufolge fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Mai 2019, IV-2019/4).

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