Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte in massiv angetrunkenem Zustand auf einer kurzen Strecke ein Motorfahrzeug. Er zeigte deutliche Ausfallerscheinungen. In der verkehrsmedizinischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit, einen Alkoholmissbrauch oder eine verkehrsrelevante Alkohol-Gefährdung. Dem Rekurrenten wurden ein ausreichendes Problembewusstsein und die Fähigkeit attestiert, Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr künftig zu trennen. Eine Abstinenzauflage erweist sich unter diesen Umständen als unverhältnismässig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/2).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2019/2 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2019/2 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2019/2
Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Der Rekurrent lenkte in massiv angetrunkenem Zustand auf einer kurzen Strecke ein Motorfahrzeug. Er zeigte deutliche Ausfallerscheinungen. In der verkehrsmedizinischen Untersuchung ergaben sich keine Hinweise auf eine Alkoholabhängigkeit, einen Alkoholmissbrauch oder eine verkehrsrelevante Alkohol-Gefährdung. Dem Rekurrenten wurden ein ausreichendes Problembewusstsein und die Fähigkeit attestiert, Alkoholkonsum und Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr künftig zu trennen. Eine Abstinenzauflage erweist sich unter diesen Umständen als unverhältnismässig (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2019/2).
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