Art. 16a Abs. 2 SVG (SR 741.01). Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis am 15. Juli 2019 für einen Monat (Vollzug vom 27. September bis 26. Oktober 2019) wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Am 15. August 2019 überschritt der Rekurrent die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h. Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis wegen dieser leichten Widerhandlung zu Unrecht für einen Monat. Art. 16a Abs. 2 SVG stellt eine Rückfall- oder Bewährungsfrist dar, die erst nach dem Vollzug eines Führerausweisentzugs oder der Verfügung einer anderen Administrativmassnahme zu laufen beginnt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. März 2020, IV-2019/199).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 26.03.2020 IV-2019/199 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 26.03.2020 IV-2019/199 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 26.03.2020 IV-2019/199
Art. 16a Abs. 2 SVG (SR 741.01). Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis am 15. Juli 2019 für einen Monat (Vollzug vom 27. September bis 26. Oktober 2019) wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Am 15. August 2019 überschritt der Rekurrent die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 17 km/h. Das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis wegen dieser leichten Widerhandlung zu Unrecht für einen Monat. Art. 16a Abs. 2 SVG stellt eine Rückfall- oder Bewährungsfrist dar, die erst nach dem Vollzug eines Führerausweisentzugs oder der Verfügung einer anderen Administrativmassnahme zu laufen beginnt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 26. März 2020, IV-2019/199).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr