Art. 16c Abs. 2 lit. d, Art. 16cbis Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt im Fürstentum Liechtenstein die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Es gibt keine Gründe, vom Sachverhalt, wie er im liechtensteinischen Strafverfahren bestimmt wurde, abzuweichen. Da der Führerausweis in den vergangenen acht Jahren bereits dreimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war, hat die Vorinstanz den Führerausweis nach der schweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland) zu Recht auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen. Hierbei handelt es sich um einen Sicherungsentzug (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2020, IV-2019/195).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2019/195 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2019/195 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2019/195
Art. 16c Abs. 2 lit. d, Art. 16cbis Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt im Fürstentum Liechtenstein die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 26 km/h. Es gibt keine Gründe, vom Sachverhalt, wie er im liechtensteinischen Strafverfahren bestimmt wurde, abzuweichen. Da der Führerausweis in den vergangenen acht Jahren bereits dreimal wegen mittelschwerer Widerhandlungen entzogen war, hat die Vorinstanz den Führerausweis nach der schweren Widerhandlung (Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausland) zu Recht auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen. Hierbei handelt es sich um einen Sicherungsentzug (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2020, IV-2019/195).
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