Art. 14 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG (SR 741.01). Nach mehreren Jahren wurde der Rekurrent aus verschiedenen Auflagen entlassen. Rund zwei Monate später wurde er vom Amtsarzt mittels fürsorgerischer Unterbringung in alkoholisiertem Zustand in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Er hatte zuvor einen Suizid angekündigt und sich am Unterarm verletzt. Entgegen den Ausführungen im verkehrsmedizinischen Gutachten liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung vor. Allfälligen Bedenken hinsichtlich der psychischen Gesundheit des Rekurrenten kann mit einer Verpflichtung zur Einreichung regelmässiger Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters begegnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2020, IV-2019/186).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2019/186 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2019/186 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.04.2020 IV-2019/186
Art. 14 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG (SR 741.01). Nach mehreren Jahren wurde der Rekurrent aus verschiedenen Auflagen entlassen. Rund zwei Monate später wurde er vom Amtsarzt mittels fürsorgerischer Unterbringung in alkoholisiertem Zustand in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Er hatte zuvor einen Suizid angekündigt und sich am Unterarm verletzt. Entgegen den Ausführungen im verkehrsmedizinischen Gutachten liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Fahreignung vor. Allfälligen Bedenken hinsichtlich der psychischen Gesundheit des Rekurrenten kann mit einer Verpflichtung zur Einreichung regelmässiger Verlaufsberichte des behandelnden Psychiaters begegnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. April 2020, IV-2019/186).
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