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IV-2019/179

St. Gallen · 2020-03-30 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 5 SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. d, Art. 5j Abs. 2 VZV (SR 741.51). Gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten bestehen beim Rekurrenten, der einen Selbstunfall unter Alkoholeinfluss verursacht hatte, kognitive Einschränkungen, deren Auswirkungen im Strassenverkehr nicht konkret abgeschätzt werden können. Eine Kontrollfahrt erscheint bei dieser Sachlage als geeignetes Mittel zur Klärung der Fahreignung. Die kognitive Leistungsfähigkeit kann bei diesem praktischen Test in konkreten Alltagssituationen des Strassenverkehrs vom begleitenden Arzt und Verkehrsexperten beobachtet und eingeordnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2020, IV-2019/179).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.03.2020 IV-2019/179 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.03.2020 IV-2019/179 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.03.2020 IV-2019/179

Art. 15d Abs. 5 SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. d, Art. 5j Abs. 2 VZV (SR 741.51). Gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten bestehen beim Rekurrenten, der einen Selbstunfall unter Alkoholeinfluss verursacht hatte, kognitive Einschränkungen, deren Auswirkungen im Strassenverkehr nicht konkret abgeschätzt werden können. Eine Kontrollfahrt erscheint bei dieser Sachlage als geeignetes Mittel zur Klärung der Fahreignung. Die kognitive Leistungsfähigkeit kann bei diesem praktischen Test in konkreten Alltagssituationen des Strassenverkehrs vom begleitenden Arzt und Verkehrsexperten beobachtet und eingeordnet werden (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. März 2020, IV-2019/179).

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