Art. 17 Abs. 3 und 5 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent hatte nach einem Sicherungsentzug und einer Lockerung der ursprünglichen Auflagen noch ein "soziales Alkohol-Trinkverhalten" einzuhalten. In der dritten Verlaufskontrolle ergab die Auswertung der Haaranalyse für das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid (EtG) einen Wert von 46 pg/mg. Gestützt darauf wurde der Führerausweis wegen Nichteinhaltens der Auflagen auf unbestimmte Zeit entzogen. Dieser Sicherungsentzug war aufzuheben, weil dem Rekurrenten in der entsprechenden Verfügung keine klaren Verhaltensanweisungen zum sozialen Alkohol-Trinkverhalten gemacht wurden. Rückweisung der Angelegenheit ans Strassenverkehrsamt zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Vom Trinkverhalten des Rekurrenten in den vergangenen Monaten und dem Ergebnis der Untersuchung wird abhängen, welche Auflagen bei einer allfälligen Wiedererteilung des Führerausweises nötig sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. März 2020, IV-2019/138).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.03.2020 IV-2019/138 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.03.2020 IV-2019/138 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.03.2020 IV-2019/138
Art. 17 Abs. 3 und 5 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent hatte nach einem Sicherungsentzug und einer Lockerung der ursprünglichen Auflagen noch ein "soziales Alkohol-Trinkverhalten" einzuhalten. In der dritten Verlaufskontrolle ergab die Auswertung der Haaranalyse für das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid (EtG) einen Wert von 46 pg/mg. Gestützt darauf wurde der Führerausweis wegen Nichteinhaltens der Auflagen auf unbestimmte Zeit entzogen. Dieser Sicherungsentzug war aufzuheben, weil dem Rekurrenten in der entsprechenden Verfügung keine klaren Verhaltensanweisungen zum sozialen Alkohol-Trinkverhalten gemacht wurden. Rückweisung der Angelegenheit ans Strassenverkehrsamt zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Vom Trinkverhalten des Rekurrenten in den vergangenen Monaten und dem Ergebnis der Untersuchung wird abhängen, welche Auflagen bei einer allfälligen Wiedererteilung des Führerausweises nötig sind (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. März 2020, IV-2019/138).
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