Art. 14 Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent versuchte, sich mit einem Gemisch aus Schlaftabletten und Alkohol in seiner Wohnung das Leben zu nehmen. Die Lebenspartnerin erwähnte gegenüber der Polizei, dass er seit mehreren Jahren ein Alkoholproblem habe. Dies bestätige sich jedoch während des einmonatigem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik nach dem Suizidversuch nicht. Hinzu kommt, dass er im Jahr 2014 wegen einer Trunkenheitsfahrt verwarnt wurde und in den folgenden Jahren nicht mehr negativ aufgefallen ist im Strassenverkehr. Der Suizidversuch vermag im konkreten Fall keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung zu begründen, weshalb keine verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/137).
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Art. 14 Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Der Rekurrent versuchte, sich mit einem Gemisch aus Schlaftabletten und Alkohol in seiner Wohnung das Leben zu nehmen. Die Lebenspartnerin erwähnte gegenüber der Polizei, dass er seit mehreren Jahren ein Alkoholproblem habe. Dies bestätige sich jedoch während des einmonatigem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik nach dem Suizidversuch nicht. Hinzu kommt, dass er im Jahr 2014 wegen einer Trunkenheitsfahrt verwarnt wurde und in den folgenden Jahren nicht mehr negativ aufgefallen ist im Strassenverkehr. Der Suizidversuch vermag im konkreten Fall keine ernsthaften Zweifel an der Fahreignung zu begründen, weshalb keine verkehrsmedizinische Untersuchung durchzuführen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 9. Januar 2020, IV-2019/137).
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