Art. 14 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Ein einmaliger, zugegebener und nachgewiesener Kokainkonsum, der keinen Bezug zum Strassenverkehr hat, sowie ein höchstens sporadischer Cannabiskonsum, wobei ein Mischkonsum mit einer gegenseitigen Verstärkung der verschiedenen Wirkstoffe nicht nachgewiesen ist, genügen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung bei einem im IVZ nicht verzeichneten Automobilisten nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/127).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.02.2020 IV-2019/127 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.02.2020 IV-2019/127 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.02.2020 IV-2019/127
Art. 14 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Ein einmaliger, zugegebener und nachgewiesener Kokainkonsum, der keinen Bezug zum Strassenverkehr hat, sowie ein höchstens sporadischer Cannabiskonsum, wobei ein Mischkonsum mit einer gegenseitigen Verstärkung der verschiedenen Wirkstoffe nicht nachgewiesen ist, genügen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung bei einem im IVZ nicht verzeichneten Automobilisten nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/127).
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