Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Es ist zulässig, nach einem Sicherungsentzug im Rahmen einer Wiedererteilung des Führerausweises auf Probe eine Alkoholfahrabstinenzauflage anzuordnen. Dies bedeutet, dass der Neulenker, wenn er nach der Wiedererteilung mit Alkohol am Steuer erwischt wird nicht nur eine mittelschwere Widerhandlung begeht, was einen Warnungsentzug zur Folge hätte. Vielmehr ist der Führerausweis auf Probe zufolge Verletzung der Alkoholfahrabstinenzauflage ohne zusätzliche Abklärungen wiederum auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Vorbehalten bleibt die Annullierung des Führerausweises auf Probe, wenn der Neulenker während der Probezeit zwei Widerhandlungen begangen hat, die jeweils zu Führerausweisentzügen führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/120).
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Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Es ist zulässig, nach einem Sicherungsentzug im Rahmen einer Wiedererteilung des Führerausweises auf Probe eine Alkoholfahrabstinenzauflage anzuordnen. Dies bedeutet, dass der Neulenker, wenn er nach der Wiedererteilung mit Alkohol am Steuer erwischt wird nicht nur eine mittelschwere Widerhandlung begeht, was einen Warnungsentzug zur Folge hätte. Vielmehr ist der Führerausweis auf Probe zufolge Verletzung der Alkoholfahrabstinenzauflage ohne zusätzliche Abklärungen wiederum auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Vorbehalten bleibt die Annullierung des Führerausweises auf Probe, wenn der Neulenker während der Probezeit zwei Widerhandlungen begangen hat, die jeweils zu Führerausweisentzügen führen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Februar 2020, IV-2019/120).
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