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IV-2019/101

St. Gallen · 2019-11-28 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 und Abs. 2bis VRV (SR 741.11), Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (SR 741.013.1). Der Rekurrent lenkte ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss (Cannabis). Der Grenzwert zur Fahrunfähigkeit von 1,5 µg/l Tetrahydrocannabinol (THC) wurde mit 4,2 µg/l deutlich überschritten. Unter diesen Umständen ist die Fahreignung zwingend abzuklären. Der Nachweis, dass eine Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Motorfahrzeug gelenkt hat, genügt. Daran ändert auch nichts, dass der Wert der THC-Carbonsäure (Abbauprodukt von Cannabis) mit 12 µg/l eher tief ausgefallen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2019, IV-2019/101).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.11.2019 IV-2019/101 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.11.2019 IV-2019/101 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.11.2019 IV-2019/101

Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 und Abs. 2bis VRV (SR 741.11), Art. 34 lit. a VSKV-ASTRA (SR 741.013.1). Der Rekurrent lenkte ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss (Cannabis). Der Grenzwert zur Fahrunfähigkeit von 1,5 µg/l Tetrahydrocannabinol (THC) wurde mit 4,2 µg/l deutlich überschritten. Unter diesen Umständen ist die Fahreignung zwingend abzuklären. Der Nachweis, dass eine Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Motorfahrzeug gelenkt hat, genügt. Daran ändert auch nichts, dass der Wert der THC-Carbonsäure (Abbauprodukt von Cannabis) mit 12 µg/l eher tief ausgefallen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. November 2019, IV-2019/101).

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