Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01); Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent mit Wohnsitz im Ausland lenkte in der Schweiz ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand (minimale Blutalkoholkonzentration von 1,85 Gewichtspromille, maximale von 2,36 Gewichtspromille). Das Strassenverkehrsamt ordnete aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Rekurrenten praxisgemäss eine Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit an (sog. Sicherungsaberkennung), ohne ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung einzuleiten. Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da sich der Rekurrent während des Rekursverfahrens nicht bereit erklärte, die Fahreignung verkehrsmedizinisch abklären zu lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2018/9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2018/9 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2018/9 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2018/9
Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01); Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent mit Wohnsitz im Ausland lenkte in der Schweiz ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand (minimale Blutalkoholkonzentration von 1,85 Gewichtspromille, maximale von 2,36 Gewichtspromille). Das Strassenverkehrsamt ordnete aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Rekurrenten praxisgemäss eine Aberkennung des ausländischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit an (sog. Sicherungsaberkennung), ohne ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung einzuleiten. Bestätigung der angefochtenen Verfügung, da sich der Rekurrent während des Rekursverfahrens nicht bereit erklärte, die Fahreignung verkehrsmedizinisch abklären zu lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2018/9).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr