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IV-2018/82

St. Gallen · 2018-11-29 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Art. 35 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent übersah ein fünfjähriges Kind auf dem Fussgängerstreifen, welches mehrere Meter wegeschleudert und sich trotzdem nur leicht verletzte. Annahme einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (reformatio in peius) und Erhöhung der Entzugsdauer von einem auf drei Monate. Wird nachträglich ein Führerausweisentzug für eine noch während der Probezeit begangene Verkehrsregelverletzung ausgesprochen, so gilt die Dauer des Verfahrens und die Zeitspanne des (provisorischen) Besitzes des definitiven Führerausweises nicht als Probezeit. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr beginnt auch in diesem Fall nach dem Ablauf des Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/82).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.11.2018 IV-2018/82 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.11.2018 IV-2018/82 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.11.2018 IV-2018/82

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Art. 35 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent übersah ein fünfjähriges Kind auf dem Fussgängerstreifen, welches mehrere Meter wegeschleudert und sich trotzdem nur leicht verletzte. Annahme einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (reformatio in peius) und Erhöhung der Entzugsdauer von einem auf drei Monate. Wird nachträglich ein Führerausweisentzug für eine noch während der Probezeit begangene Verkehrsregelverletzung ausgesprochen, so gilt die Dauer des Verfahrens und die Zeitspanne des (provisorischen) Besitzes des definitiven Führerausweises nicht als Probezeit. Die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr beginnt auch in diesem Fall nach dem Ablauf des Führerausweisentzugs (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. November 2018, IV-2018/82).

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