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IV-2018/81

St. Gallen · 2018-09-27 · Deutsch SG

Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). War der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren entzogen, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Bei der zweijährigen Frist handelt es sich um eine Rückfall- oder Bewährungsfrist. Bewähren kann sich im Strassenverkehr nur, wer im Besitz des Führerausweises und damit fahrberechtigt ist. Dementsprechend beginnt die zweijährige Frist erst dann zu laufen, wenn die Dauer des letzten Führerausweisentzugs abgelaufen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2018/81).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2018/81 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2018/81 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2018/81

Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV (SR 741.11). War der Führerausweis in den vorangegangenen zwei Jahren entzogen, wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen. Bei der zweijährigen Frist handelt es sich um eine Rückfall- oder Bewährungsfrist. Bewähren kann sich im Strassenverkehr nur, wer im Besitz des Führerausweises und damit fahrberechtigt ist. Dementsprechend beginnt die zweijährige Frist erst dann zu laufen, wenn die Dauer des letzten Führerausweisentzugs abgelaufen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2018/81).

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