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IV-2018/77

St. Gallen · 2018-08-23 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG (SR 741.01). Erhält das Strassenverkehrsamt eine Meldung der Invalidenversicherung über eine allfällige fehlende Fahreignung, muss es eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnen. Diesbezüglich besteht grundsätzlich kein Ermessenspielraum. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Meldung über die möglicherweise fehlende Fahreignung offensichtlich falsch war. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. August 2018, IV-2018/77).

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Art. 15d Abs. 1 lit. d SVG (SR 741.01). Erhält das Strassenverkehrsamt eine Meldung der Invalidenversicherung über eine allfällige fehlende Fahreignung, muss es eine verkehrsmedizinische Untersuchung anordnen. Diesbezüglich besteht grundsätzlich kein Ermessenspielraum. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die Meldung über die möglicherweise fehlende Fahreignung offensichtlich falsch war. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. August 2018, IV-2018/77).

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