Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Die betagte Rekurrentin war an einem Verkehrsunfall in einem Kreisel beteiligt. Das diesbezügliche Strafverfahren gegen sie wurde später eingestellt, weshalb ihr kein Fahrfehler vorzuwerfen ist. Dass sie auf die Polizisten einen gebrechlichen Eindruck machte, genügt nebst dem fortgeschrittenen Alter nicht für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Namentlich wurde nicht dargelegt, inwiefern sich die beobachtete Gebrechlichkeit negativ auf die Fahreignung auswirken könnte. Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Absehen von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2018/71).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2018/71 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2018/71 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2018/71
Art. 15d Abs. 1 SVG (SR 741.01). Die betagte Rekurrentin war an einem Verkehrsunfall in einem Kreisel beteiligt. Das diesbezügliche Strafverfahren gegen sie wurde später eingestellt, weshalb ihr kein Fahrfehler vorzuwerfen ist. Dass sie auf die Polizisten einen gebrechlichen Eindruck machte, genügt nebst dem fortgeschrittenen Alter nicht für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Namentlich wurde nicht dargelegt, inwiefern sich die beobachtete Gebrechlichkeit negativ auf die Fahreignung auswirken könnte. Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Absehen von einer verkehrsmedizinischen Untersuchung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2018/71).
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