Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. b Ziff. 2, Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VZV (SR 741.51). Aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten ergibt sich nicht, weshalb sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten, der an einer schubweise auftretenden Multiplen Sklerose leidet, im Vergleich zu den zahlreichen früheren Untersuchen innert kurzer Zeit derart verschlechtert haben könnte. Die Vorinstanz hätte zusätzlich ein ergänzendes neurologisches Gutachten einholen sollen. Aufhebung des Sicherungsentzugs und Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2018/49).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2018/49 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2018/49 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.09.2018 IV-2018/49
Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. b Ziff. 2, Art. 27 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 VZV (SR 741.51). Aus dem verkehrsmedizinischen Gutachten ergibt sich nicht, weshalb sich der Gesundheitszustand des Rekurrenten, der an einer schubweise auftretenden Multiplen Sklerose leidet, im Vergleich zu den zahlreichen früheren Untersuchen innert kurzer Zeit derart verschlechtert haben könnte. Die Vorinstanz hätte zusätzlich ein ergänzendes neurologisches Gutachten einholen sollen. Aufhebung des Sicherungsentzugs und Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und neuer Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. September 2018, IV-2018/49).
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