Art. 16c Abs. 2 lit. e, Art. 17 Abs. 4, Art. 23 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Beim Führerausweisentzug für immer ist eine vollzogene Massnahme vorausgesetzt, weshalb die fünfjährige Rückfallfrist, die eine Bewährungsfrist ist, unmittelbar nach Ablauf des früheren Ausweisentzugs beginnt. Der Gesetzgeber vermutet in einem solchen Fall die fehlende charakterliche Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs. Die Behebung dieses Mangels muss mit einem verkehrspsychologischen Gutachten nachgewiesen werden. Die erneute Trunkenheitsfahrt des Rekurrenten erfordert zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit vor einer allfälligen Wiedererteilung des Führerausweises zusätzlich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. August 2018, IV-2018/40).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.08.2018 IV-2018/40 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.08.2018 IV-2018/40 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.08.2018 IV-2018/40
Art. 16c Abs. 2 lit. e, Art. 17 Abs. 4, Art. 23 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Beim Führerausweisentzug für immer ist eine vollzogene Massnahme vorausgesetzt, weshalb die fünfjährige Rückfallfrist, die eine Bewährungsfrist ist, unmittelbar nach Ablauf des früheren Ausweisentzugs beginnt. Der Gesetzgeber vermutet in einem solchen Fall die fehlende charakterliche Eignung zum Lenken eines Fahrzeugs. Die Behebung dieses Mangels muss mit einem verkehrspsychologischen Gutachten nachgewiesen werden. Die erneute Trunkenheitsfahrt des Rekurrenten erfordert zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit vor einer allfälligen Wiedererteilung des Führerausweises zusätzlich eine verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. August 2018, IV-2018/40).
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