Art. 15e Abs. 1, Art. 16b Abs. 2 lit. e, Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (SR 741.01). Der Gesetzgeber hat keine Obergrenze für die Sperrfrist nach dem Fahren ohne Ausweis vorgesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung erscheint es sachgerecht, bei der Festlegung der Sperrfristdauer die Rückfallregeln gemäss Art. 16a ff. SVG mitzuberücksichtigen. Für eine Dauer von mehr als fünf Jahren liegen keine aktenkundigen Fahrten ohne Führerausweis vor, weshalb der Rekurrent wie ein Ersttäter zu behandeln ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. August 2018, IV-2018/33).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.08.2018 IV-2018/33 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.08.2018 IV-2018/33 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.08.2018 IV-2018/33
Art. 15e Abs. 1, Art. 16b Abs. 2 lit. e, Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG (SR 741.01). Der Gesetzgeber hat keine Obergrenze für die Sperrfrist nach dem Fahren ohne Ausweis vorgesehen. Aus Gründen der Gleichbehandlung erscheint es sachgerecht, bei der Festlegung der Sperrfristdauer die Rückfallregeln gemäss Art. 16a ff. SVG mitzuberücksichtigen. Für eine Dauer von mehr als fünf Jahren liegen keine aktenkundigen Fahrten ohne Führerausweis vor, weshalb der Rekurrent wie ein Ersttäter zu behandeln ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. August 2018, IV-2018/33).
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