Art. 14, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Der Rekurrent äusserte sich in einer Beschwerde ans Bundesgericht in merkwürdiger, nicht nachvollziehbarer Art und Weise, was auch bei medizinischen Laien einen starken Verdacht auf eine psychische Störung aufkommen lässt. Eine psychische Störung kann die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung, das Reaktionsvermögen oder die situationsadäquate Verhaltenssteuerung beeinträchtigen, weshalb das Strassenverkehrsamt zu Recht die Abklärung der Fahreignung angeordnet hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. Mai 2018, IV-2018/26).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2018/26 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2018/26 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2018/26
Art. 14, Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Der Rekurrent äusserte sich in einer Beschwerde ans Bundesgericht in merkwürdiger, nicht nachvollziehbarer Art und Weise, was auch bei medizinischen Laien einen starken Verdacht auf eine psychische Störung aufkommen lässt. Eine psychische Störung kann die realitätsgerechte Wahrnehmung, die Informationsverarbeitung, das Reaktionsvermögen oder die situationsadäquate Verhaltenssteuerung beeinträchtigen, weshalb das Strassenverkehrsamt zu Recht die Abklärung der Fahreignung angeordnet hat (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. Mai 2018, IV-2018/26).
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