Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01); Art. 45 Abs. 1 und 2 VZV (SR 741.51); Art. 42 Ziff. 3 des Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10). Die Fahreignung des Rekurrenten wurde in einem früheren Gutachten aus verkehrspsychologischer Sicht aus charakterlichen Gründen verneint. Auch wenn der rund drei Jahre später in Tschechien erworbene Führerausweis rechtmässig erlangt worden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Rekurrent in der Schweiz nach wie vor als fahrungeeignet gilt. Bestätigung der Aberkennung des tschechischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. April 2019, IV-2018/178).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.04.2019 IV-2018/178 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.04.2019 IV-2018/178 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.04.2019 IV-2018/178
Art. 14 Abs. 2 lit. d, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01); Art. 45 Abs. 1 und 2 VZV (SR 741.51); Art. 42 Ziff. 3 des Übereinkommens über den Strassenverkehr (SR 0.741.10). Die Fahreignung des Rekurrenten wurde in einem früheren Gutachten aus verkehrspsychologischer Sicht aus charakterlichen Gründen verneint. Auch wenn der rund drei Jahre später in Tschechien erworbene Führerausweis rechtmässig erlangt worden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass der Rekurrent in der Schweiz nach wie vor als fahrungeeignet gilt. Bestätigung der Aberkennung des tschechischen Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. April 2019, IV-2018/178).
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