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IV-2018/172

St. Gallen · 2019-04-25 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16cbis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt in Österreich auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 54 km/h. Da er ein Jahr zuvor in Österreich bereits eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte (innerorts 65 km/ zu schnell), beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate. Die Vorinstanz rechnete das ausländische zweiwöchige Fahrverbot im Umfang eines Monats an und legte die Entzugsdauer auf elf Monate fest, was bestätigt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. April 2019, IV-2018/172).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 25.04.2019 IV-2018/172 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 25.04.2019 IV-2018/172 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 25.04.2019 IV-2018/172

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16cbis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt in Österreich auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug der Messtoleranz um 54 km/h. Da er ein Jahr zuvor in Österreich bereits eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte (innerorts 65 km/ zu schnell), beträgt die Mindestentzugsdauer zwölf Monate. Die Vorinstanz rechnete das ausländische zweiwöchige Fahrverbot im Umfang eines Monats an und legte die Entzugsdauer auf elf Monate fest, was bestätigt wurde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 25. April 2019, IV-2018/172).

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