Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Anlass für die Abklärung der Fahreignung können insbesondere alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr haben oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten ist einzuholen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person aufkommen lassen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. Mai 2018, IV-2018/16).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2018/16 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2018/16 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2018/16
Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Anlass für die Abklärung der Fahreignung können insbesondere alle Hinweise auf eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit geben, und zwar unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Strassenverkehr haben oder nicht. Ein verkehrsmedizinisches Gutachten ist einzuholen, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der betroffenen Person aufkommen lassen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. Mai 2018, IV-2018/16).
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