Art. 15a, Art. 15e Abs. 1, Art. 16c Abs. 2 lit. e, Art. 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01); Art. 35a Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Führerausweis auf Probe wurde nach der zweiten schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, die sich während eines Sicherungsentzugs mit einer dreimonatigen Sperrfrist ereignete, vom damals zuständigen, ausserkantonalen Strassenverkehrsamt nicht annulliert. In der Folge liess sich der Rekurrent weitere Widerhandlungen zu Schulden kommen, wobei jeweils eine immer längere Sperrfrist angesetzt wurde. Damit wurde er fälschlicherweise so behandelt, wie wenn er im Besitz eines Führerausweises wäre. Aufhebung der Sperrfrist für immer. Da seit der letzten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften mehr als zwei Jahre vergangen sind, kann ein neuer Lernfahrausweis erteilt werden, wenn ein verkehrspsychologisches und ein verkehrsmedizinisches Gutachten, die beide nicht älter als drei Monate sind, die Fahreignung aus medizinischer und psychologischer Sicht bejahen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Mai 2019, IV-2018/155).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.05.2019 IV-2018/155 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.05.2019 IV-2018/155 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.05.2019 IV-2018/155
Art. 15a, Art. 15e Abs. 1, Art. 16c Abs. 2 lit. e, Art. 16c Abs. 4 SVG (SR 741.01); Art. 35a Abs. 4 VZV (SR 741.51). Der Führerausweis auf Probe wurde nach der zweiten schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, die sich während eines Sicherungsentzugs mit einer dreimonatigen Sperrfrist ereignete, vom damals zuständigen, ausserkantonalen Strassenverkehrsamt nicht annulliert. In der Folge liess sich der Rekurrent weitere Widerhandlungen zu Schulden kommen, wobei jeweils eine immer längere Sperrfrist angesetzt wurde. Damit wurde er fälschlicherweise so behandelt, wie wenn er im Besitz eines Führerausweises wäre. Aufhebung der Sperrfrist für immer. Da seit der letzten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften mehr als zwei Jahre vergangen sind, kann ein neuer Lernfahrausweis erteilt werden, wenn ein verkehrspsychologisches und ein verkehrsmedizinisches Gutachten, die beide nicht älter als drei Monate sind, die Fahreignung aus medizinischer und psychologischer Sicht bejahen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. Mai 2019, IV-2018/155).
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