Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 VRV (SR 741.11), Art. 7 Abs. 1, Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51), Art. 34 VSKV-ASTRA (SR 741.013.1). Nach einer Kontrolle durch die Grenzwacht im Landesinnern wurde das Blut des Rekurrenten untersucht. Es enthielt minimal 11 µg Kokain pro Liter Blut und maximal 21 µg/l sowie 1900 µg/l Benzoylecgonin (Abbauprodukt von Kokain). Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, weil der Rekurrent unter dem Einfluss von Kokain ein Fahrzeug lenkte, im Zusammenhang mit der Abklärung der Fahreignung auf den Mittelwert, mithin 16 µg/l, abgestützt werden kann und sich ein nachgewiesener Kokainkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr erst recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigt, weil bereits das Mitführen harter Drogen, auch wenn diese gar nicht zum Eigenkonsum bestimmt sind, zur Abklärung der Fahreignung führt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2018/153).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2018/153 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2018/153 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.06.2019 IV-2018/153
Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 2 Abs. 2 VRV (SR 741.11), Art. 7 Abs. 1, Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51), Art. 34 VSKV-ASTRA (SR 741.013.1). Nach einer Kontrolle durch die Grenzwacht im Landesinnern wurde das Blut des Rekurrenten untersucht. Es enthielt minimal 11 µg Kokain pro Liter Blut und maximal 21 µg/l sowie 1900 µg/l Benzoylecgonin (Abbauprodukt von Kokain). Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung, weil der Rekurrent unter dem Einfluss von Kokain ein Fahrzeug lenkte, im Zusammenhang mit der Abklärung der Fahreignung auf den Mittelwert, mithin 16 µg/l, abgestützt werden kann und sich ein nachgewiesener Kokainkonsum im Zusammenhang mit der Teilnahme am Strassenverkehr erst recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung rechtfertigt, weil bereits das Mitführen harter Drogen, auch wenn diese gar nicht zum Eigenkonsum bestimmt sind, zur Abklärung der Fahreignung führt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. Juni 2019, IV-2018/153).
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