Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 8 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 30 km/h oder mehr stellt objektiv eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Selbst wenn das zu überholende Fahrzeug während des Überholvorgangs beschleunigt hätte, hätte die Rekurrentin das Überholmanöver abbrechen müssen. Ein Überholmanöver schafft keine Situation, die es erlauben würde, sich nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Bestätigung der Entzugsdauer von drei Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. Januar 2019, IV-2018/145).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 10.01.2019 IV-2018/145 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 10.01.2019 IV-2018/145 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 10.01.2019 IV-2018/145
Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 8 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts um 30 km/h oder mehr stellt objektiv eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar. Selbst wenn das zu überholende Fahrzeug während des Überholvorgangs beschleunigt hätte, hätte die Rekurrentin das Überholmanöver abbrechen müssen. Ein Überholmanöver schafft keine Situation, die es erlauben würde, sich nicht an Geschwindigkeitsbegrenzungen zu halten. Bestätigung der Entzugsdauer von drei Monaten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 10. Januar 2019, IV-2018/145).
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