Art. 15d Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 77 km/h und damit die Schwelle zum Rasertatbestand deutlich. Bei einem mittleren Verkehrsaufkommen schuf er ein erhebliches Unfallrisiko. Gemäss eigenen Angaben habe er einen Reiz verspürt, so schnell zu fahren. Auch wenn er bisher im Strassenverkehr aktenkundig nicht negativ aufgefallen ist, lassen die konkreten Umstände der Raserfahrt auf Rücksichtslosigkeit schliessen. Zufolge Zweifeln an der Fahreignung hat die Vorinstanz zu Recht eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Februar 2019, IV-2018/138).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.02.2019 IV-2018/138 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.02.2019 IV-2018/138 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.02.2019 IV-2018/138
Art. 15d Abs. 1 lit. c, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 77 km/h und damit die Schwelle zum Rasertatbestand deutlich. Bei einem mittleren Verkehrsaufkommen schuf er ein erhebliches Unfallrisiko. Gemäss eigenen Angaben habe er einen Reiz verspürt, so schnell zu fahren. Auch wenn er bisher im Strassenverkehr aktenkundig nicht negativ aufgefallen ist, lassen die konkreten Umstände der Raserfahrt auf Rücksichtslosigkeit schliessen. Zufolge Zweifeln an der Fahreignung hat die Vorinstanz zu Recht eine verkehrspsychologische Untersuchung zur Abklärung der Fahreignung angeordnet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. Februar 2019, IV-2018/138).
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