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IV-2018/126

St. Gallen · 2019-01-24 · Deutsch SG

Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 16b Abs. 2 lit. e und f, Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 3, Art. 16d Abs. 1, Art. 23 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Führerausweisentzüge auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, sind aufgrund der unbestimmten Dauer den Sicherungsentzügen zuzuordnen; sie enthalten aber auch Elemente (Sperrfrist) eines Warnungsentzugs, was die gesetzliche Einordnung bei den Warnungsentzügen erklärt und einen Einfluss auf den Beginn der Wartefrist für eine Wiedererwägung hat. Der Rekurrent hat während eines Führerausweisentzugs auf unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, ein Fahrzeug gelenkt. Anstelle des bisherigen Führerausweisentzugs tritt nun ein Führerausweisentzug für immer. Die fünfjährige Frist, während der der Rekurrent keinen Anspruch auf Überprüfung der Massnahme hat, beginnt nicht nach Ablauf der früheren zweijährigen Sperrfrist, sondern mit dem Tag der erneuten Widerhandlung. Eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises wird damit hinausgezögert (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Januar 2019, IV-2018/126).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.01.2019 IV-2018/126 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.01.2019 IV-2018/126 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.01.2019 IV-2018/126

Art. 16 Abs. 1 und 2, Art. 16b Abs. 2 lit. e und f, Art. 16c Abs. 1 lit. f, Art. 16c Abs. 3, Art. 16d Abs. 1, Art. 23 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Führerausweisentzüge auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, sind aufgrund der unbestimmten Dauer den Sicherungsentzügen zuzuordnen; sie enthalten aber auch Elemente (Sperrfrist) eines Warnungsentzugs, was die gesetzliche Einordnung bei den Warnungsentzügen erklärt und einen Einfluss auf den Beginn der Wartefrist für eine Wiedererwägung hat. Der Rekurrent hat während eines Führerausweisentzugs auf unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, ein Fahrzeug gelenkt. Anstelle des bisherigen Führerausweisentzugs tritt nun ein Führerausweisentzug für immer. Die fünfjährige Frist, während der der Rekurrent keinen Anspruch auf Überprüfung der Massnahme hat, beginnt nicht nach Ablauf der früheren zweijährigen Sperrfrist, sondern mit dem Tag der erneuten Widerhandlung. Eine allfällige Wiedererteilung des Führerausweises wird damit hinausgezögert (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Januar 2019, IV-2018/126).

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