Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1 lit. a, Abs. 3bis lit. a, Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Dem Rekurrenten wurde auf unbestimmte Zeit das Recht aberkannt, mit dem vorgelegten sudanesischen Führerausweis in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Die Überprüfung durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei hatte ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Januar 2019, IV-2018/106).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.01.2019 IV-2018/106 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.01.2019 IV-2018/106 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.01.2019 IV-2018/106
Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1 lit. a, Abs. 3bis lit. a, Art. 44 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Dem Rekurrenten wurde auf unbestimmte Zeit das Recht aberkannt, mit dem vorgelegten sudanesischen Führerausweis in der Schweiz Motorfahrzeuge zu führen. Die Überprüfung durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei hatte ergeben, dass es sich um eine Totalfälschung handelt. Bestätigung der angefochtenen Verfügung (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. Januar 2019, IV-2018/106).
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