opencaselaw.ch

IV-2017/97

St. Gallen · 2018-02-22 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sind nicht erfüllt. Allein der Umstand, dass die festgestellten Auffälligkeiten mit den unauffälligen Ergebnissen der toxikologischen Abklärungen nicht zu erklären seien und deshalb eine Übermüdung oder eine medizinische Ursache für die angebliche Fahrunfähigkeit in Betracht komme, begründet keine konkreten Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/97).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.02.2018 IV-2017/97 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.02.2018 IV-2017/97 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.02.2018 IV-2017/97

Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sind nicht erfüllt. Allein der Umstand, dass die festgestellten Auffälligkeiten mit den unauffälligen Ergebnissen der toxikologischen Abklärungen nicht zu erklären seien und deshalb eine Übermüdung oder eine medizinische Ursache für die angebliche Fahrunfähigkeit in Betracht komme, begründet keine konkreten Anhaltspunkte, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/97).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr