Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Personen die zwar nicht drogensüchtig, aber nachweislich in erheblichem Ausmass suchtgefährdet sind, kann der Führerausweis unter einer Abstinenzauflage erteilt werden. Hier lag ein landandauernder gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum vor. Der Rekurrent rauchte während mehreren Jahren täglich Cannabis, und zwar bis zu fünf Joints pro Tag und 20 bis 30 Gramm pro Monat. Obwohl er den Cannabiskonsum Ende April 2016 einstellte und seither abstinent lebt, wäre seine Fahreignung und damit die Verkehrssicherheit ohne die Anordnung von Auflagen nicht gewährleistet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/78).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/78 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/78 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/78
Art. 14 Abs. 1 und 2 lit. c, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01). Personen die zwar nicht drogensüchtig, aber nachweislich in erheblichem Ausmass suchtgefährdet sind, kann der Führerausweis unter einer Abstinenzauflage erteilt werden. Hier lag ein landandauernder gewohnheitsmässiger Cannabiskonsum vor. Der Rekurrent rauchte während mehreren Jahren täglich Cannabis, und zwar bis zu fünf Joints pro Tag und 20 bis 30 Gramm pro Monat. Obwohl er den Cannabiskonsum Ende April 2016 einstellte und seither abstinent lebt, wäre seine Fahreignung und damit die Verkehrssicherheit ohne die Anordnung von Auflagen nicht gewährleistet (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/78).
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