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IV-2017/74

St. Gallen · 2017-09-28 · Deutsch SG

Art. 15d Abs. 1 und Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.0). Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung einerseits und an die Verfügung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs andererseits (E. 2a). Zwar erreichte der Rekurrent bei der neuerlichen Trunkenheitsfahrt mit 1,54 Gewichtspromille die Grenze, ab welcher die Fahreignung zwingend abzuklären ist, knapp nicht. Aufgrund früherer, teilweise einschneidender Administrativmassnahmen liegen indessen konkrete Anhaltspunkte vor, dass er nicht in der Lage ist, sich verkehrsregelkonform zu verhalten und insbesondere Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchung ist deshalb zu bestätigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. September 2017, IV-2017/74).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/74 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/74 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/74

Art. 15d Abs. 1 und Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.0). Anforderungen an die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung einerseits und an die Verfügung eines vorsorglichen Führerausweisentzugs andererseits (E. 2a). Zwar erreichte der Rekurrent bei der neuerlichen Trunkenheitsfahrt mit 1,54 Gewichtspromille die Grenze, ab welcher die Fahreignung zwingend abzuklären ist, knapp nicht. Aufgrund früherer, teilweise einschneidender Administrativmassnahmen liegen indessen konkrete Anhaltspunkte vor, dass er nicht in der Lage ist, sich verkehrsregelkonform zu verhalten und insbesondere Alkoholkonsum und Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen und -psychologischen Untersuchung ist deshalb zu bestätigen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. September 2017, IV-2017/74).

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