Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (741.51). Der Rekurrent rauchte während rund acht Jahren täglich Marihuana. Bekannt ist zudem, dass er 2012 Speed und 2015 Ecstasy konsumierte. Er bezeichnete sich gegenüber der Polizei als süchtig, als diese an seinem Wohnort eine Hausdurchsuchung wegen einer Hanfplantage durchführte. Auch wenn sich der Rekurrent in Vergangenheit nie wegen Fahrens unter Drogeneinfluss zu verantworten hatte, ordnete dieVorinstanz zufolge Zweifeln an der Fahreignung zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung an (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. April 2017, IV-2017/7).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 27.04.2017 IV-2017/7 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 27.04.2017 IV-2017/7 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 27.04.2017 IV-2017/7
Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (741.51). Der Rekurrent rauchte während rund acht Jahren täglich Marihuana. Bekannt ist zudem, dass er 2012 Speed und 2015 Ecstasy konsumierte. Er bezeichnete sich gegenüber der Polizei als süchtig, als diese an seinem Wohnort eine Hausdurchsuchung wegen einer Hanfplantage durchführte. Auch wenn sich der Rekurrent in Vergangenheit nie wegen Fahrens unter Drogeneinfluss zu verantworten hatte, ordnete dieVorinstanz zufolge Zweifeln an der Fahreignung zu Recht eine verkehrsmedizinische Untersuchung an (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 27. April 2017, IV-2017/7).
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