Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 29 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 2 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr frühmorgens los und wurde von der Polizei nach rund 900 Metern angehalten. Auf der Frontscheibe waren unten in der Mitte zwei 25cm mal 25cm grosse Flächen frei, der Rest war ebenso vereist wie die vorderen Seitenscheiben. Bestätigung des dreimonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. September 2017, IV-2017/69)
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/69 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/69 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/69
Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a, Art. 29 SVG (SR 741.01), Art. 57 Abs. 2 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent fuhr frühmorgens los und wurde von der Polizei nach rund 900 Metern angehalten. Auf der Frontscheibe waren unten in der Mitte zwei 25cm mal 25cm grosse Flächen frei, der Rest war ebenso vereist wie die vorderen Seitenscheiben. Bestätigung des dreimonatigen Führerausweisentzugs wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. September 2017, IV-2017/69)
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