Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1 und 3bis lit. a, Art. 44 Abs. 1, Art. 44a VZV (SR 741.51). Ein junger russischer Staatsangehöriger hält sich seit 2011 zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf. Das Strassenverkehrsamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass er Wohnsitz in der Schweiz habe. Entsprechend lag auch keine Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften vor, als er im April 2016 in Russland den Führerausweis unter anderem für die Kategorie B erwarb (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/68).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/68 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/68 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/68
Art. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 42 Abs. 1 und 3bis lit. a, Art. 44 Abs. 1, Art. 44a VZV (SR 741.51). Ein junger russischer Staatsangehöriger hält sich seit 2011 zu Ausbildungszwecken in der Schweiz auf. Das Strassenverkehrsamt ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass er Wohnsitz in der Schweiz habe. Entsprechend lag auch keine Umgehung der Zuständigkeitsvorschriften vor, als er im April 2016 in Russland den Führerausweis unter anderem für die Kategorie B erwarb (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/68).
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