Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1 lit. e, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51). Das Gutachten zur Abklärung der Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der Rekurrentin, lässt zwar Zweifel an der Fahreignung aufkommen, vermag aber eine umfassende verkehrsmedizinische Untersuchung nicht zu ersetzen. Das während des Rekursverfahrens eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten wurde nicht dahingehend geprüft, welche Auswirkungen der Medikamentenkonsum auf die Fahrfähigkeit allenfalls hat. Der Nachweis der fehlenden Fahreignung kann damit nicht erbracht werden, weshalb die Angelegenheit zur Abklärung der Fahreignung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2018, IV-2017/67).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.03.2018 IV-2017/67 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.03.2018 IV-2017/67 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.03.2018 IV-2017/67
Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c, Art. 15d Abs. 1 lit. e, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 28a Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51). Das Gutachten zur Abklärung der Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der Rekurrentin, lässt zwar Zweifel an der Fahreignung aufkommen, vermag aber eine umfassende verkehrsmedizinische Untersuchung nicht zu ersetzen. Das während des Rekursverfahrens eingeholte verkehrsmedizinische Gutachten wurde nicht dahingehend geprüft, welche Auswirkungen der Medikamentenkonsum auf die Fahrfähigkeit allenfalls hat. Der Nachweis der fehlenden Fahreignung kann damit nicht erbracht werden, weshalb die Angelegenheit zur Abklärung der Fahreignung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2018, IV-2017/67).
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