Art. 104 SVG (SR 741.0), Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die Bewirtschafterin von amtlich bewilligten Parkplätzen ersuchte das Strassenverkehrsamt um die Herausgabe von Halterdaten, weil die Parkgebühr nicht bezahlt worden sei. Das Strassenverkehrsamt wies das entsprechende Gesuch zu Recht ab. Das Interesse des Fahrzeughalters an der Geheimhaltung seiner Daten ist höher zu werten als das Interesse der Rekurrentin, eine Umtriebsentschädigung einzufordern (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. September 2017, IV-2017/66).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/66 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/66 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/66
Art. 104 SVG (SR 741.0), Art. 125 Abs. 2, Art. 126 Abs. 1 VZV (SR 741.51). Die Bewirtschafterin von amtlich bewilligten Parkplätzen ersuchte das Strassenverkehrsamt um die Herausgabe von Halterdaten, weil die Parkgebühr nicht bezahlt worden sei. Das Strassenverkehrsamt wies das entsprechende Gesuch zu Recht ab. Das Interesse des Fahrzeughalters an der Geheimhaltung seiner Daten ist höher zu werten als das Interesse der Rekurrentin, eine Umtriebsentschädigung einzufordern (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. September 2017, IV-2017/66).
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