Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 63 km/h (Raserdelikt). Er war alkoholisiert (mindestens 1,62 Gewichtspromille). Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde nebst der bereits eingehaltenen Alkoholabstinenz eine weitere von drei Monatenvorausgesetzt, um die Fahreignung allenfalls mit Auflagen bejahen zu können. Im Verfügungszeitpunkt waren diese drei Monate bereits abgelaufen, weshalb das Strassenverkehrsamt zunächst eine Neubegutachtung hätte durchführen lassen müssen. Der Sicherungsentzug ist deshalb aufzuheben. Wenn die Sperrfrist wie nach einem Raserdelikt lange dauert und die Bedingungen für die Bejahung der Fahreignung bereits erfüllt wären, dann hindert eine noch laufende Sperrfrist die Erbringung des Nachweises der Fahreignung und des Wegfalls des Fahreignungsmangels nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/60).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/60 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/60 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/60
Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 63 km/h (Raserdelikt). Er war alkoholisiert (mindestens 1,62 Gewichtspromille). Im verkehrsmedizinischen Gutachten wurde nebst der bereits eingehaltenen Alkoholabstinenz eine weitere von drei Monatenvorausgesetzt, um die Fahreignung allenfalls mit Auflagen bejahen zu können. Im Verfügungszeitpunkt waren diese drei Monate bereits abgelaufen, weshalb das Strassenverkehrsamt zunächst eine Neubegutachtung hätte durchführen lassen müssen. Der Sicherungsentzug ist deshalb aufzuheben. Wenn die Sperrfrist wie nach einem Raserdelikt lange dauert und die Bedingungen für die Bejahung der Fahreignung bereits erfüllt wären, dann hindert eine noch laufende Sperrfrist die Erbringung des Nachweises der Fahreignung und des Wegfalls des Fahreignungsmangels nicht (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/60).
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