Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1, Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sind nicht erfüllt. Der Rekurrent hat zwar Cannabis und eine Kräutermischung, die drei synthetische Cannabinoide, wovon nur eines in der Betäubungsmittelverordnung aufgelistet ist, konsumiert. Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass er über eine längere Zeit mehrmals täglich Cannabis rauchte. Über die Wirkung der konsumierten Kräutermischung wurden keine Angaben gemacht. Zudem wurde er in der Vergangenheit noch nie in fahrunfähigem Zustand im Strassenverkehr angetroffen. Schliesslich erklärte er, seit längerer Zeit kein Cannabis zu konsumieren, was er mittels Urinprobe belegen konnte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/59).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.02.2018 IV-2017/59 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.02.2018 IV-2017/59 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.02.2018 IV-2017/59
Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 7 Abs. 1, Art. 11b Abs. 1 lit. a VZV (SR 741.51). Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sind nicht erfüllt. Der Rekurrent hat zwar Cannabis und eine Kräutermischung, die drei synthetische Cannabinoide, wovon nur eines in der Betäubungsmittelverordnung aufgelistet ist, konsumiert. Es ist jedoch nicht nachgewiesen, dass er über eine längere Zeit mehrmals täglich Cannabis rauchte. Über die Wirkung der konsumierten Kräutermischung wurden keine Angaben gemacht. Zudem wurde er in der Vergangenheit noch nie in fahrunfähigem Zustand im Strassenverkehr angetroffen. Schliesslich erklärte er, seit längerer Zeit kein Cannabis zu konsumieren, was er mittels Urinprobe belegen konnte (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/59).
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