Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.0). Eine verkehrsrelevante Alkoholgefährdung liegt vor, wenn zwar gerade noch kein Alkoholmissbrauch oder schädlicher Alkoholgebrauch diagnostiziert ist, aber gleichwohl klare Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine Entwicklung dazu hinweisen. Die dem Rekurrenten im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises erteilte Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz unter fachlicher Betreuung erscheint unverhältnismässig, weshalb diese aufzuheben ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. September 2017, IV-2017/48).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/48 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/48 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 28.09.2017 IV-2017/48
Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.0). Eine verkehrsrelevante Alkoholgefährdung liegt vor, wenn zwar gerade noch kein Alkoholmissbrauch oder schädlicher Alkoholgebrauch diagnostiziert ist, aber gleichwohl klare Anhaltspunkte vorhanden sind, die auf eine Entwicklung dazu hinweisen. Die dem Rekurrenten im Zusammenhang mit der Wiedererteilung des Führerausweises erteilte Auflage einer vollständigen, kontrollierten Alkoholabstinenz unter fachlicher Betreuung erscheint unverhältnismässig, weshalb diese aufzuheben ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 28. September 2017, IV-2017/48).
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