Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 5 SVG (SR 741.01). Nach einem vorsorglichen Führerausweisentzug und gutachterlich festgestellter Cannabis-Abhängigkeit mit eingeleiteter Verhaltensänderung wurde der Führerausweis dem Rekurrenten mit der Auflage einer Cannabis-Abstinenz wiedererteilt. Er missachtete die Auflagen und das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis zu Recht auf unbestimmte Zeit gestützt auf Art. 17 Abs. 5 SVG. Die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG wären ebenfalls erfüllt gewesen, auch wenn nach dieser Bestimmung nach einer Verletzung von Auflagen zwingend ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit zu verfügen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/37).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/37 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/37 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 30.11.2017 IV-2017/37
Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 5 SVG (SR 741.01). Nach einem vorsorglichen Führerausweisentzug und gutachterlich festgestellter Cannabis-Abhängigkeit mit eingeleiteter Verhaltensänderung wurde der Führerausweis dem Rekurrenten mit der Auflage einer Cannabis-Abstinenz wiedererteilt. Er missachtete die Auflagen und das Strassenverkehrsamt entzog den Führerausweis zu Recht auf unbestimmte Zeit gestützt auf Art. 17 Abs. 5 SVG. Die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG wären ebenfalls erfüllt gewesen, auch wenn nach dieser Bestimmung nach einer Verletzung von Auflagen zwingend ein Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit zu verfügen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, IV-2017/37).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr