opencaselaw.ch

IV-2017/36

St. Gallen · 2017-08-24 · Deutsch SG

Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit ist die betroffene Person per Definition in einem Mass abhängig, welches sie mehr als jede andere Person gefährdet erscheinen lässt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Eine Alkoholabhängigkeit erlaubt es deshalb nicht, ausreichend zwischen dem Suchtmittelkonsum und dem Strassenverkehr zu trennen. Für den Nachweis der Überwindung einer Alkoholabhängigkeit wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. August 2017, IV-2017/36).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 24.08.2017 IV-2017/36 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 24.08.2017 IV-2017/36 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 24.08.2017 IV-2017/36

Art. 16d Abs. 1 lit. b, Art. 17 Abs. 3 SVG (SR 741.01). Bei diagnostizierter Alkoholabhängigkeit ist die betroffene Person per Definition in einem Mass abhängig, welches sie mehr als jede andere Person gefährdet erscheinen lässt, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Eine Alkoholabhängigkeit erlaubt es deshalb nicht, ausreichend zwischen dem Suchtmittelkonsum und dem Strassenverkehr zu trennen. Für den Nachweis der Überwindung einer Alkoholabhängigkeit wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 24. August 2017, IV-2017/36).

St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr