Art. 15a Abs. 1, 3 und 4, Art. 16a Abs. 2 SVG (SR 741.01). Allfällige Einwände, die an den Grundfesten der Strafbarkeit rühren, sind im Strafverfahren geltend zu machen. Der Sachverhalt kann im Administrativmassnahmenverfahren grundsätzlich nicht neu überprüft werden. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren sind nicht erfüllt. Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 19 km/h. Da der Führerausweis während der Probezeit bereits für einen Monat entzogen war, würde die neuerliche (leichte) Widerhandlung zum zweiten Führerausweisentzug führen, weshalb die Annullierung des Führerausweises auf Probe zu bestätigen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2017/32).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2017/32 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2017/32 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2017/32
Art. 15a Abs. 1, 3 und 4, Art. 16a Abs. 2 SVG (SR 741.01). Allfällige Einwände, die an den Grundfesten der Strafbarkeit rühren, sind im Strafverfahren geltend zu machen. Der Sachverhalt kann im Administrativmassnahmenverfahren grundsätzlich nicht neu überprüft werden. Die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Abweichen von den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren sind nicht erfüllt. Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 19 km/h. Da der Führerausweis während der Probezeit bereits für einen Monat entzogen war, würde die neuerliche (leichte) Widerhandlung zum zweiten Führerausweisentzug führen, weshalb die Annullierung des Führerausweises auf Probe zu bestätigen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2017/32).
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