Art. 16c Abs. 2 lit. abis, Art. 16cbis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer österreichischen Autobahn während der Nacht um 93 km/h. Zwar ist er im Administrativmassnahmen-Register mit zwei einmonatigen Führerausweisentzügen und einer Verwarnung verzeichnet. Da die Rückfallfristen indessen schon längst abgelaufen sind, ist der Führerausweis für die Auslandtat nicht für zwei Jahre, sondern für drei Monate zu entziehen. Das Fahrverbot in der Schweiz darf im vorliegenden Fall das dreimonatige Fahrverbot in Österreich für denselben Vorfall nicht überschreiten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2017/2).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2017/2 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2017/2 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 29.06.2017 IV-2017/2
Art. 16c Abs. 2 lit. abis, Art. 16cbis SVG (SR 741.01). Der Rekurrent überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer österreichischen Autobahn während der Nacht um 93 km/h. Zwar ist er im Administrativmassnahmen-Register mit zwei einmonatigen Führerausweisentzügen und einer Verwarnung verzeichnet. Da die Rückfallfristen indessen schon längst abgelaufen sind, ist der Führerausweis für die Auslandtat nicht für zwei Jahre, sondern für drei Monate zu entziehen. Das Fahrverbot in der Schweiz darf im vorliegenden Fall das dreimonatige Fahrverbot in Österreich für denselben Vorfall nicht überschreiten (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. Juni 2017, IV-2017/2).
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