Art. 16 Abs. 4 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 106 Abs. 2 lit. c, Art. 106 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 VZV (SR 741.51), Art. 27bis Abs. 1 lit. b SVAG (sGS 711.70), Ziff. 235.00 VGT (sGS 718.1), Art. 8 ZGB (SR 210). Die Vorinstanz ordnete wegen des Ausstands von Gebühren den Einzug der Kontrollschilder und der Fahrzeugausweise (Wechselschilder) an. Für die Entzugsverfügung stellte sie eine Gebühr von Fr. 100.– in Rechnung, was nach der Bezahlung der Gebühr für die Kontrollschilder im Rekursverfahren einzig zu überprüfen war. Der Vorinstanz ist es nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die nicht eingeschriebene Mahnung dem Rekurrenten zugestellt wurde. Aufhebung des Einspracheentscheids zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. DieVoraussetzungen für die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung sind trotz Obsiegens nicht erfüllt, weil der Beizug eines Rechtsvertreters aufgrund der geringen Bedeutung der weder rechtlich noch tatsächlich schwierigen Streitsache nicht notwendig war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. August 2018, IV-2017/189).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 23.08.2018 IV-2017/189 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 23.08.2018 IV-2017/189 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 23.08.2018 IV-2017/189
Art. 16 Abs. 4 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 106 Abs. 2 lit. c, Art. 106 Abs. 3, Art. 108 Abs. 1 VZV (SR 741.51), Art. 27bis Abs. 1 lit. b SVAG (sGS 711.70), Ziff. 235.00 VGT (sGS 718.1), Art. 8 ZGB (SR 210). Die Vorinstanz ordnete wegen des Ausstands von Gebühren den Einzug der Kontrollschilder und der Fahrzeugausweise (Wechselschilder) an. Für die Entzugsverfügung stellte sie eine Gebühr von Fr. 100.– in Rechnung, was nach der Bezahlung der Gebühr für die Kontrollschilder im Rekursverfahren einzig zu überprüfen war. Der Vorinstanz ist es nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass die nicht eingeschriebene Mahnung dem Rekurrenten zugestellt wurde. Aufhebung des Einspracheentscheids zufolge Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. DieVoraussetzungen für die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung sind trotz Obsiegens nicht erfüllt, weil der Beizug eines Rechtsvertreters aufgrund der geringen Bedeutung der weder rechtlich noch tatsächlich schwierigen Streitsache nicht notwendig war (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 23. August 2018, IV-2017/189).
St.Gallen Verwaltungsrekurskommission Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission San Gallo Verwaltungsrekurskommission Verkehr