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IV-2017/175

St. Gallen · 2018-02-22 · Deutsch SG

Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16cbis Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01). Sind die Voraussetzungen für Führerausweisentzug in der Schweiz nach einer Widerhandlung im Strassenverkehr im Ausland erfüllt, ist die Dauer des ausländischen Fahrverbots als obere Grenze der Ausgangspunkt für die Bemessung der Entzugsdauer. Da er durch das ausländische Fahrverbot mehr betroffen war als andere, insbesondere weil er während den Wochenenden mit der Familie in Deutschland aufgrund des längeren Anfahrtswegs weniger Zeit verbringen konnte, ist die Entzugsdauer auf drei Wochen zu reduzieren (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/175

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Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 16cbis Abs. 1 und 2 SVG (SR 741.01). Sind die Voraussetzungen für Führerausweisentzug in der Schweiz nach einer Widerhandlung im Strassenverkehr im Ausland erfüllt, ist die Dauer des ausländischen Fahrverbots als obere Grenze der Ausgangspunkt für die Bemessung der Entzugsdauer. Da er durch das ausländische Fahrverbot mehr betroffen war als andere, insbesondere weil er während den Wochenenden mit der Familie in Deutschland aufgrund des längeren Anfahrtswegs weniger Zeit verbringen konnte, ist die Entzugsdauer auf drei Wochen zu reduzieren (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/175

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