Art. 14 Abs. 1, Art. 15d Abs. 5 SVG (SR 741.01), Art. 3 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent erwarb 1991 den Führerausweis der Kategorien A und C, 1992 denjenigen der Kategorie B, weshalb er auch für die Unterkategorie D1 fahrberechtigt war. Da im verkehrsmedizinischen Gutachten die Fahreignung für die erste und die zweite medizinische Gruppe befürwortet wurde, hätte dem Rekurrenten der Führerausweis auch für die Kategorie A wiedererteilt werden müssen. Dasselbe gilt für die Unterkategorie D1, denn diese setzt die Fahrberechtigung für die Kategorie B voraus. Hinsichtlich der Kategorie C wurde der Führerausweis zu Recht nicht wiedererteilt, denn der Rekurrent lenkte während mehr als acht Jahren keine entsprechenden Fahrzeuge mehr. Eine solch lange fehlende Fahrpraxis rechtfertigt die Anordnung einer neuen kompletten Führerprüfung für die entsprechende Kategorie (E. 2). Aufhebung der Auflage eines sogenannten "sozialen Alkoholtrinkverhaltens", da diese Auflage in der zu beurteilenden Art zu unbestimmt und damit nicht erfüll- und von der Vorinstanz nicht kontrollierbar ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. Mai 2018, IV-2017/160).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2017/160 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2017/160 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 31.05.2018 IV-2017/160
Art. 14 Abs. 1, Art. 15d Abs. 5 SVG (SR 741.01), Art. 3 VZV (SR 741.51). Der Rekurrent erwarb 1991 den Führerausweis der Kategorien A und C, 1992 denjenigen der Kategorie B, weshalb er auch für die Unterkategorie D1 fahrberechtigt war. Da im verkehrsmedizinischen Gutachten die Fahreignung für die erste und die zweite medizinische Gruppe befürwortet wurde, hätte dem Rekurrenten der Führerausweis auch für die Kategorie A wiedererteilt werden müssen. Dasselbe gilt für die Unterkategorie D1, denn diese setzt die Fahrberechtigung für die Kategorie B voraus. Hinsichtlich der Kategorie C wurde der Führerausweis zu Recht nicht wiedererteilt, denn der Rekurrent lenkte während mehr als acht Jahren keine entsprechenden Fahrzeuge mehr. Eine solch lange fehlende Fahrpraxis rechtfertigt die Anordnung einer neuen kompletten Führerprüfung für die entsprechende Kategorie (E. 2). Aufhebung der Auflage eines sogenannten "sozialen Alkoholtrinkverhaltens", da diese Auflage in der zu beurteilenden Art zu unbestimmt und damit nicht erfüll- und von der Vorinstanz nicht kontrollierbar ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 31. Mai 2018, IV-2017/160).
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