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IV-2017/157

St. Gallen · 2018-01-04 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sowie Art. 5a ff. VZV (SR 741.51). Unabhängig davon, ob sich der Rekurrent im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung noch in der Resorptionsphase befand, ist von einer Alkoholisierung auszugehen, die über 1,6 Gewichtspromille liegt. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Vor Erlass der Verfügung muss dem Betroffenen unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme aufgezeigt werden, welcher Arzt oder welche Institution mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung beauftragt werden soll, oder ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, selber – allenfalls unter Vorlage einer Liste – einen anerkannten Arzt oder eine verkehrsmedizinische Institution vorzuschlagen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan hat, hat sie den verfassungsmässigen Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Januar 2018, IV-2017/157).

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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 04.01.2018 IV-2017/157 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 04.01.2018 IV-2017/157 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 04.01.2018 IV-2017/157

Art. 14 Abs. 1, Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 28a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a sowie Art. 5a ff. VZV (SR 741.51). Unabhängig davon, ob sich der Rekurrent im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung noch in der Resorptionsphase befand, ist von einer Alkoholisierung auszugehen, die über 1,6 Gewichtspromille liegt. Bestätigung der Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung. Vor Erlass der Verfügung muss dem Betroffenen unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme aufgezeigt werden, welcher Arzt oder welche Institution mit der verkehrsmedizinischen Untersuchung beauftragt werden soll, oder ihm die Möglichkeit eingeräumt werden, selber – allenfalls unter Vorlage einer Liste – einen anerkannten Arzt oder eine verkehrsmedizinische Institution vorzuschlagen. Indem die Vorinstanz dies nicht getan hat, hat sie den verfassungsmässigen Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör verletzt (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 4. Januar 2018, IV-2017/157).

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