Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Die Vorinstanz ordnete zu Recht eine ärztliche Kontrolluntersuchung an, nachdem der im Zeitpunkt des Ereignisses 81 Jahre alte Rekurrent beim Manövrieren mit einem Lieferwagen in einen Betonsockel gefahren war und anschliessend auf die Polizei einen verwirrten und überforderten Eindruck machte. Da das Strassenverkehrsamt dem Rekurrenten jedoch die Wahl des Gutachters zu Unrecht verwehrte und ihm keine Gelegenheit gab, sich zur Begutachtungsstelle zu äussern, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/135). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2018 abgewiesen (B 2018/72).
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St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 22.02.2018 IV-2017/135 Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 22.02.2018 IV-2017/135 San Gallo Verwaltungsrekurskommission 22.02.2018 IV-2017/135
Art. 15d Abs. 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG (SR 741.01), Art. 5abis Abs. 1 lit. a, Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV (SR 741.51). Die Vorinstanz ordnete zu Recht eine ärztliche Kontrolluntersuchung an, nachdem der im Zeitpunkt des Ereignisses 81 Jahre alte Rekurrent beim Manövrieren mit einem Lieferwagen in einen Betonsockel gefahren war und anschliessend auf die Polizei einen verwirrten und überforderten Eindruck machte. Da das Strassenverkehrsamt dem Rekurrenten jedoch die Wahl des Gutachters zu Unrecht verwehrte und ihm keine Gelegenheit gab, sich zur Begutachtungsstelle zu äussern, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu neuer Verfügung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 22. Februar 2018, IV-2017/135). Gegen diesen Entscheid wurde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid vom 11. Juli 2018 abgewiesen (B 2018/72).
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